Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Vereinsring Flörsheim-Dalsheim e. V. “.
Er hat seinen Sitz in Flörsheim-Dalsheim. Er wird die Förderungswürdigkeit beantragen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
a. Im Vereinsring haben sich Flörsheim-Dalsheimer Vereine, Gruppierungen und diejenigen, die das kulturelle, gesellschaftliche und traditionelle Leben in Flörsheim-Dalsheim gestalten, zu einer freiwilligen Arbeits- und Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen.
b. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Die Förderung gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit zwischen denjenigen, die das kulturelle, gesellschaftliche und traditionelle Leben in Flörsheim-Dalsheim gestalten.
- Die Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen in Flörsheim-Dalsheim.
- Die Verwaltung von Zuschüssen, die die Gemeinde dem Vereinszweck entsprechend zur Verfügung stellt und gemeinschaftlich erwirtschafteter Gewinne.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Vereinsring kann von Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Vertretern von Interessengemeinschaften, gleichgütig welcher Rechtsnatur, mit Sitz in Flörsheim-Dalsheim auf Antrag erworben werden, sofern er sich zu den Zielen des Vereinsrings bekennt.
§ 4 Fördernde Mitgliedschaft
a. Juristische und natürliche Personen, Firmen und sonstige Institutionen können auf Antrag förderndes Mitglied werden.
b. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Auflösung des Vereinsrings
Die Mitglieder können jederzeit aus dem Vereinsring austreten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereinsrings verstößt. Der beabsichtigte Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und begründet werden. Das betroffene Mitglied kann dazu in der nächsten Mitgliederversammlung Stellung nehmen. Über den Ausschluss entscheidet dann diese Mitgliederversammlung.
Für den Fall, dass dem Vertreter einer Interessengemeinschaft von dieser das Vertrauen entzogen wird, kann diese die Ersetzung des Vertreters beantragen.
§ 6 Beitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Spenden, Gewinnen und Zuschüssen.
§ 7 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan im Sinne des § 32 BGB. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Monsheim mit einer Frist von 14 Tagen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
b. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Sie muss schriftlich innerhalb von 6 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu geben.
c. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
- Wahl des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung der Planung für das folgende Jahr
- Verwendung der Gemeindezuschüsse und Gewinne
- Änderung der Satzung
- Beschluss einer Geschäftsordnung
d. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei Neuwahlen wird eine Versammlungsleitung gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jeder Vereinsvertreter hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Jeder Vereinsvertreter und dessen Stellvertreter ist vom Verein namentlich dem Vorstand anzuzeigen. Eine Vertretung in Untervollmacht ist zulässig.
e. In der Mitgliederversammlung kann Nichtmitgliedern das Wort durch den Vorsitzenden erteilt werden.
f. Die §§ 32, 34 und 38 BGB finden Anwendung.
g. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu erstellen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Vorstand
a. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden.
Der Vorstand soll mindestens folgende Positionen umfassen:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
Der Vorstand kann mit bis zu 5 Beisitzern ergänzt werden.
b. Der Vorstand führt die Geschäfte. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vorschriften des BGB über den Auftrag gelten entsprechend.
c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegeben.
d. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich
e. Ein zurückgetretener oder abberufener Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der ausscheidende Vorstand hat die im Zusammenhang mit dem Amt erlangten Dinge und Rechte herauszugeben bzw. an seinen Nachfolger zu über tragen.
f. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen, Kommissionen berufen und ständige Mitarbeiter des Vorstands ernennen.
§ 10 Verwendung erzielter Einnahmen
a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ausgenommen § 2 Absatz b 1).
d. Es darf keine Person bzw. Institution durch Ausgaben, die über den § 2 Absatz b hinaus gehen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Verwendung der Vereinsgegenstände
Der Vorstand entscheidet über die Anschaffung, Verwendung, Vermietung und Ausleihe von Vereinsgegenständen, die der Verein zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks angeschafft hat. Vereinsgegenstände dürfen nur an unmittelbare Vereinsmitglieder ausgeliehen und vermietet werden. Eine Untervermietung oder Weitergabe der geliehenen Gegenstände an Dritte ist nicht gestattet.
§ 12 Auflösung
a. Der Vereinsring Flörsheim-Dalsheim e. V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei deren Einladung besonders auf die geplante Auflösung hingewiesen werden muss, mit ¾ der erschienenen Stimmberechtigten aufgelöst werden.
b. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde, mit der Maßgabe die Mittel ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 21. April 2011 beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Flörsheim-Dalsheim, den 21.4.2011